Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Luftfahrt- und Luftsicherheitszuständigkeitsverordnung
LuFaLuSiZV§ 3
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist die nach § 1 Absatz 2 bestimmte
Behörde zuständig.