Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
LuftBODV 3 2009§ 6 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
1.
einem Kurskreisel,
2.
einem Variometer,
3.
einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und
4.
einer Scheinlotanzeige.