Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
LuftBODV 3 2009§ 7 Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:
1.
einem Fahrtmesser,
2.
einem Höhenmesser,
3.
einem Wendezeiger mit Scheinlot,
4.
einem Magnetkompass und
5.
einem Variometer.