Gesetze / 3. DVLuftGerPV

LuftGerPV1998DV 3

§ 8 Gültigkeit der Anerkennung

Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung kann auf die Berechtigung zur Musterprüfung bestimmter Arten von Luftsportgerät beschränkt werden.

§ 7 § 9