Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 7 Zuständige Stellen

Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.

§ 6 § 8