BGH Urteil vom 22.03.2001 – III ZR 394/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. März 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
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BGB § 839 A; GG Art. 34; LuftGerPV § 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 14 ff
Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen der Nachprüfung der Lufttüch-
tigkeit eines Luftfahrtgeräts durch einen genehmigten luftfahrttechni-
schen Betrieb nach den Bestimmungen der Verordnung zur Prüfung
von Luftfahrtgerät begangen werden, wird nach Amtshaftungsgrundsät-
zen gehaftet.
BGH, Urteil vom 22. März 2001 - III ZR 394/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Kassel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
19. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 9. Juli 1994 schlug ein vom Kläger gesteuertes Segelflugzeug des
Typs Bergfalke IV beim Anflug auf den Flugplatz W. kurz vor Erreichen der
Landebahn in ansteigendem Gelände auf den Boden auf. Dabei wurde der
Kläger verletzt.
Das Flugzeug wurde von den Mitgliedern der Luftsportvereinigung W.
e.V. genutzt, zu denen auch der Kläger gehört. Der Verein hatte das Flugzeug
im Januar 1994 vom Voreigentümer B. gekauft, der es seinerseits im Dezember
1988 in schwer beschädigtem Zustand erworben hatte. B. hatte nach Durchfüh-
rung der Reparaturarbeiten eine umfassende Nachprüfung des Flugzeugs
"zwecks Zulassung zum Verkehr" veranlaßt. Die Nachprüfung hatte der Be-
klagte zu 2, der im Besitze der erforderlichen Prüferlaubnis ist, im März 1993
vorgenommen. Dabei war er für den erstbeklagten Verein, einen anerkannten
luftfahrttechnischen Betrieb, tätig geworden. Im Januar 1994 wurde in gleicher
Weise die routinemäßige Jahresnachprüfung durchgeführt. Über beide Nach-
prüfungen hatte der Beklagte zu 1 jeweils einen vom Beklagten zu 2 unter-
zeichneten Nachprüfschein ausgestellt. In den Nachprüfscheinen vom 21. März
1993 und vom 15. Januar 1994 war das verunfallte Segelflugzeug ohne Ein-
schränkung als lufttüchtig bezeichnet worden.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes; er begehrt weiter die Feststellung der Ersatzpflicht der Be-
klagten für alle künftigen Schäden. Er behauptet, der Unfall habe sich ereignet,
weil beim Landeanflug die Bremsklappen blockiert hätten und deshalb nicht
wie erforderlich die Sinkgeschwindigkeit hätte reguliert werden können. Das
Blockieren der Bremsklappen sei darauf zurückzuführen, daß die Bremsklappe
am rechten Tragflügel fehlerhaft eingebaut worden sei. Nach seiner Auffassung
sind die Beklagten für das Unfallgeschehen verantwortlich, weil der fehlerhafte
Bremsklappeneinbau bei beiden Nachprüfungen hätte erkannt werden müssen;
bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten hätten daher die Lufttauglich-
keitsbescheinigungen nicht ausgestellt werden dürfen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Vorinstanzen haben eine Haftung der Beklagten für die erlittenen
Gesundheitsschäden des Klägers verneint, ohne die streitige Frage der Un-
fallursache zu klären. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Der erstbeklagte
Verein und der für ihn als Prüfer tätig gewordene Beklagte zu 2 hätten bei der
1993 und 1994 vorgenommenen Nachprüfung der Lufttüchtigkeit des von dem
Kläger bei dem Unfallereignis gesteuerten Segelflugzeugs hoheitlich gehan-
delt. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen etwaiger bei diesen Nach-
prüfungen begangener Pflichtverletzungen richteten sich daher nach Amtshaf-
tungsgrundsätzen ausschließlich gegen die Anstellungskörperschaft im Sinne
des Art. 34 Satz 1 GG. Dem tritt der Senat bei.
1.
Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentli-
chen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn
die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahen-
denfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so
enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung eben-
falls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen
werden muß. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine
Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall
ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Senatsurteil BGHZ 118, 304, 305
m.w.N.).
Dem entspricht es, daß - wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschie-
den hat - die für die Technischen Überwachungsvereine als Prüfer oder Sach-
verständige tätig werdenden Personen bei Wahrnehmung der ihnen durch die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragenen Aufgaben unbeschadet
dessen, daß die Technischen Überwachungsvereine juristische Personen des
Privatrechts sind, hoheitliche Befugnisse ausüben. Für Amtspflichtverletzun-
gen, die der Sachverständige hierbei begeht, haftet darum nicht er selbst oder
der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bun-
desland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat
(BGHZ 49, 108, 111 ff; 122, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 11. Januar 1973
- III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; zuletzt Senatsurteil vom 2. November 2000
- III ZR 261/99 - WM 2001, 151, 152).
Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß nach der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefah-
ren für die Allgemeinheit auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur solche
Fahrzeuge benutzt werden dürfen, die durch Erteilung einer Betriebserlaubnis
zum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis wird von einer Verwal-
tungsbehörde durch Verwaltungsakt erteilt. In diese Tätigkeit der Verwaltungs-
behörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet.
Er erläßt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prüfungen vor und
erstattet Gutachten, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden
Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche Verwal-
tungstätigkeit erscheinen. Wenn der Sachverständige auch nicht selbst die
Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen hat, so ist die Entscheidung hierüber
doch praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung
ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt hat. Die Gutachter- und Prüfungs-
tätigkeit des Sachverständigen hängt danach mit der Erteilung der Erlaubnis
durch die Verwaltungsbehörde auf engste zusammen und bildet geradezu ei-
nen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgeübten und in ihrem
Verwaltungsakt sich niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb ist es
berechtigt zu sagen, daß der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit aus-
übt (BGHZ 122, 85, 88).
Der enge Zusammenhang zwischen der Gutachter- und Prüfertätigkeit
des Sachverständigen mit der Tätigkeit der Straßenverkehrszulassungsbehör-
de ist nicht nur dann zu bejahen, wenn durch die Einschaltung des amtlich an-
erkannten Sachverständigen - wie dies in allen bisher vom Bundesgerichtshof
getroffenen einschlägigen Entscheidungen der Fall gewesen war (BGHZ 49,
108; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO; Senatsurteil vom 2. November
2000 aaO) - geklärt werden soll, ob für ein Einzelfahrzeug (erneut) eine Be-
triebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt werden kann. Er ist auch dann gege-
ben, wenn die Verwaltungsbehörde Anlaß zur Annahme hat, daß ein Fahrzeug
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht mehr ent-
spricht, und die Beibringung eines Sachverständigengutachtens Aufschluß
darüber geben soll, ob der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr zu
untersagen oder zu beschränken ist (vgl. § 17 Abs. 1 und 3 StVZO). Darüber
hinaus ist der hoheitliche Charakter der Tätigkeit des amtlich anerkannten
Sachverständigen auch dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeug im Rahmen einer
nach § 29 StVZO in regelmäßigen Zeitabständen vorzunehmenden Hauptun-
tersuchung vorgeführt wird (in diesem Sinne ausdrücklich OLG Köln, NJW
1989, 2065; OLG Braunschweig NJW 1990, 2629; beiläufig bereits BGHZ 49,
108, 117). Denn die rechtliche Qualität der gutachterlichen Prüfung, ob ein zu-
gelassenes Fahrzeug den geltenden Vorschriften noch entspricht, ist nicht
deshalb eine andere, weil die Überprüfung routinemäßig stattfindet und nicht
wegen begründeter Zweifel der Zulassungsbehörde an der Verkehrstüchtigkeit
des Fahrzeugs. Die Zielsetzung der gutachterlichen Tätigkeit und die Funktion
des Sachverständigen ändern sich dadurch nicht. Dies wird etwa daran deut-
lich, daß dann, wenn sich bei der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs schwere
Mängel zeigen, die Verwaltungsbehörde einzuschalten ist und diese nach
Maßgabe des § 17 StVZO zu verfahren hat (vgl. Nr. 3.1.4.4 der Anlage VIII zu
2.
Der Senat versteht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die ein-
schlägigen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen dahin, daß die Nachprüfung
von Luftfahrtgeräten auf ihre Lufttüchtigkeit durch luftfahrttechnische Betriebe
und ihre Prüfer mit der Prüftätigkeit der Technischen Überwachungsvereine
und der für sie tätigen Prüfer im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vergleichbar ist und daher die Frage, ob der Sachverständige hoheit-
lich handelt, in beiden Fällen nicht unterschiedlich beantwortet werden kann.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Luftfahrzeuge, zu denen nach § 1
Abs. 2 Nr. 4 LuftVG auch Segelflugzeuge gehören, nur verkehren, wenn sie
zum Luftverkehr zugelassen sind. Ein Segelflugzeug wird nach § 2 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 LuftVG, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO von dem
nach § 7 Satz 1 LuftVZO zuständigen Luftfahrt-Bundesamt durch Erteilung ei-
nes Lufttüchtigkeitszeugnisses nur zugelassen, wenn (u.a.) der Nachweis der
Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgeräte geführt ist. Nach
§ 2 Abs. 4 LuftVG, § 10 Abs. 2 Satz 3 LuftVZO ist die Zulassung zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorüberge-
hend entfallen sind. Um sicherzustellen, daß die notwendige Lufttüchtigkeit
nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung, sondern für die gesamte Dauer der Ver-
kehrszulassung vorhanden ist, sind Nachprüfungen vorgeschrieben. Die inso-
weit einschlägigen Regelungen waren für den hier interessierenden Zeitraum
in der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) vom 16. Mai 1968 (BGBl. I
S. 416, geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1993, BGBl. I S. 750) enthal-
ten. An die Stelle dieser Verordnung ist mit Wirkung vom 12. August 1998 die
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) getreten (Art. 2 und 6
der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung,
Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät vom 3. August
1998, BGBl. I S. 2010).
Nach diesen Bestimmungen ist in Nachprüfungen festzustellen, ob das
betreffende Luftfahrtgerät (noch) lufttüchtig ist. Diese Nachprüfungen sind
grundsätzlich in Zeitabständen von 12 bzw. 24 Monaten durchzuführen (§ 27
LuftGerPO; § 15 LuftGerPV). Neben diesen routinemäßigen Nachprüfungen
sind besondere Nachprüfungen bei großen Reparaturen und Änderungen vor-
zunehmen (§ 30 Abs. 2 LuftGerPO; § 16 Abs. 2 LuftGerPV). Darüber hinaus
kann die zuständige Stelle (Luftfahrt-Bundesamt) die Nachprüfung des Luft-
fahrtgeräts anordnen, wenn bei Betrieb des Geräts erhebliche Mängel festge-
stellt oder sonstige begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit bestehen (§ 29
LuftGerPO; § 17 LuftGerPV). Eine Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt,
daß die zur Sicherheit des Luftverkehrs zwecks Feststellung der Lufttüchtigkeit
von Luftfahrzeugen vorgeschriebene Einschaltung der Prüfer mit der Tätigkeit
vergleichbar ist, die vom Personal der Technischen Überwachungsvereine
oder von freiberuflich tätigen Sachverständigen bei Vollzug der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung ausgeübt wird. Es ist daher nur folgerichtig, wenn
das Einstehenmüssen für fehlerhaftes Verhalten der Prüfer hier wie dort nach
denselben Amtshaftungsgrundsätzen beurteilt wird (ebenso Hofmann/Grabherr,
Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., § 2 [Stand: Oktober 1994] Rn. 11; anders noch die
Erstauflage Bd. II, 1971, S. 364 ff, wo in der Einführung zur Prüfordnung für
Luftfahrtgeräte im Anschluß an Herschel NJW 1969, 817 noch die Auffassung
vertreten worden ist, daß die Gutachtertätigkeit sowohl im Bereich des Stra-
ßenverkehrs wie auch des Luftverkehrs einheitlich als privatrechtlich anzuse-
hen sei; gegen die Einstufung der Prüftätigkeit als hoheitliche Aufgabe wohl
auch Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2. Aufl., 1996, S. 64 und
251).
3.
Die von der Revision gegen die Einstufung der Nachprüfungstätigkeit als
hoheitlich erhobenen Einwände vermögen eine andere Beurteilung der
Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Auch sonst vermag der Senat keine durch-
greifenden Bedenken zu erkennen.
a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Überprüfung der Lufttüchtigkeit
von Luftfahrtgeräten nicht schon deshalb als Ausübung eines öffentlichen Am-
tes einzuordnen ist, weil die Prüfer einer Erlaubnis bzw. Musterberechtigung
bedürfen und dabei nachweisen müssen, daß sie nach ihrem fachlichen Wis-
sen und praktischem Können die an einen solchen Prüfer zu stellenden Anfor-
derungen erfüllen (vgl. §§ 104 ff der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der
Fassung vom 13. Februar 1984, BGBl. I S. 265). Es versteht sich, daß die Aus-
übung einer beruflichen oder gewerblichen Betätigung nicht ihren grundsätzlich
privatrechtlichen Charakter verliert, weil der Beruf oder das Gewerbe nur aus-
geübt werden darf, wenn der Betreffende das Vorhandensein der erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa im Rahmen staatlicher Prüfungen, nachge-
wiesen hat. So ist insbesondere die Tätigkeit von Prüfern im Rahmen der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht bereits deswegen als hoheitlich zu
bewerten, weil sie als Sachverständige nach § 36 GewO öffentlich bestellt sind
(vgl. die einen Prüfingenieur für Baustatik betreffende Senatsentscheidung
BGHZ 39, 358, 361), sondern weil sie von Rechts wegen im Interesse der Si-
cherheit des Straßenverkehrs mit der Aufgabe der Untersuchung von Kraftfahr-
zeugen betraut sind (s. neben § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz
2, § 21 Satz 3, § 29 StVZO auch § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
vom 22. Dezember 1971, BGBl. I S. 2086). Dabei wird der enge Zusammen-
hang mit der behördlichen Zulassungs- und Überwachungstätigkeit nicht da-
durch in Frage gestellt, daß der konkrete Prüfauftrag nicht von der zuständigen
Behörde selbst erteilt worden ist. Mag dies auch ein gewichtiges Indiz dafür
sein, daß das Fehlverhalten eines Prüfers nach Amtshaftungsgrundsätzen zu
beurteilen ist (vgl. BGHZ 39, 358, 362), so ist ein auf den einzelnen Fall bezo-
gener Auftrag durch die öffentliche Verwaltung jedenfalls dann entbehrlich,
wenn Funktion und Aufgabenbereich des Sachverständigen durch (öffentlich-
rechtliche) Normen hinreichend bestimmt vorgegeben ist (vgl. BGHZ 49, 108,
116 f).
Daher ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse bei der Nachprüfung der
Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil der
luftfahrttechnische Betrieb nicht unmittelbar von der Zulassungsbehörde mit
der konkreten Nachprüfung beauftragt wird, sondern allgemein Nachprüfungen
vornehmen darf, wenn er von der Zulassungsbehörde anerkannt (vgl. § 31
Abs. 1 LuftGerPO) oder ihm die erforderliche Genehmigung (vgl. § 2 Abs. 2
LuftGerPV) erteilt worden ist, hingegen der einzelne Prüfauftrag vom Eigentü-
mer oder Halter des Luftfahrzeugs erteilt wird. Bei der Überprüfung von Kraft-
fahrzeugen in Vollzug der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verhält es
sich im allgemeinen nicht anders.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich der Nachprüfung
weitgehende behördliche Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse bestehen
(§ 35 LuftGerPO, § 19 Abs. 5 LuftGerPV; s. auch §§ 13, 15 des Kraftfahrsach-
verständigengesetzes, vgl. insoweit BGHZ 122, 85, 88).
b) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Einstufung der
Nachprüfung als Ausübung eines öffentlichen Amtes auch nicht entgegen, daß
die Prüfer - anders als etwa der verantwortliche Luftfahrzeugführer im Sinne
des § 29 Abs. 3 LuftVG - nicht mit "Polizeigewalt" ausgestattet sind, also insbe-
sondere nicht die Gestellung eines Luftfahrtgeräts zu einer anstehenden
Nachprüfung erzwingen können. Derartige Zwangsbefugnisse haben auch die
im Kraftfahrwesen tätigen Prüfer nicht (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO; danach
ist allein die Zulassungsbehörde dazu befugt, den Betrieb eines Fahrzeugs, an
dem sich keine gültige Prüfplakette oder Prüfmarke befindet, bis zur Anbrin-
gung einer neuen Plakette oder Marke zu untersagen oder zu beschränken).
c) Bei den Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten be-
steht freilich die Besonderheit, daß dann, wenn die Prüfung im Zusammenhang
mit einer Reparatur oder Änderung des Luftfahrtgeräts steht, häufig die Prü-
fung von dem Betrieb vorgenommen wird, der auch die Reparatur oder Ände-
rung ausgeführt hat (Prüfung "im Rahmen der Instandhaltung des Luftfahrtge-
räts", vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LuftGerPV). Abweichend vom Regelfall der in der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgesehenen Untersuchungen der
Vorschriftsmäßigkeit von Kraftfahrzeugen (vgl. aber § 47 a und b StVZO) ist es
daher nicht selten so, daß die Stelle, die für die hoheitliche Nachprüfung zu-
ständig ist, ihrem "Auftraggeber" gegenüber auch werkvertragliche Erfüllungs-
und Gewährleistungspflichten hat (auf diesen Aspekt macht insbesondere
Schwenk aaO S. 251 im Hinblick auf die nach §§ 2 ff LuftGerPO vorgesehene
Musterprüfung aufmerksam; vgl. § 9 LuftGerPV). Dieser Umstand gibt jedoch
keine Veranlassung, die Rechtslage bei Prüfungen von Luftfahrzeugen anders
als bei Prüfungen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Zum einen ist auch dann,
wenn der die Reparatur des Luftfahrzeugs vornehmende anerkannte (§ 31 Abs.
1, § 33 LuftGerPO) oder genehmigte (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 18 LuftGerPV) luft-
fahrttechnische Betrieb selbst die Nachprüfung durchführt, eine strikte Tren-
nung beider Tätigkeitsbereiche möglich. Die deutliche Zäsur zwischen (hoheit-
licher) technischer Prüfung und (privatrechtlicher) Reparatur ist nämlich schon
dadurch vorgegeben, daß die Anerkennung oder Genehmigung eines luft-
fahrttechnischen Betriebs ausreichende personelle, technische und organisato-
rische Voraussetzungen erfordert, wozu insbesondere eine von der Werkstät-
tenleitung unabhängige Prüforganisation gehört (§ 33 Abs. 2 LuftGerPO; § 18
Abs. 1 LuftGerPV). Zum anderen steht nicht zu befürchten, daß durch die Qua-
lifizierung der Prüfung als Ausübung eines öffentlichen Amtes der bei Beauf-
tragung eines luftfahrttechnischen Betriebs mit Reparatur und Nachprüfung im
Vordergrund stehende privatrechtliche Charakter des "Gesamtgeschäfts" miß-
achtet würde. Vielmehr ist es umgekehrt so, daß die im Rahmen der Prüfung
der Lufttüchtigkeit bestehenden Amtspflichten jedenfalls nicht dem Schutz vor
Vermögensschäden dienen, die der Besteller infolge der mangelhaften Repa-
ratur des Luftfahrtgeräts durch den Werkunternehmer erleidet (vgl. Senatsurteil
vom 11. Januar 1973 aaO NJW 1973, 460).
d) Nicht zu verkennen ist freilich, daß im Luftverkehrsrecht - anders als
im Bereich des Straßenverkehrsrechts - die Frage des Regresses der vom Ge-
schädigten in Anspruch genommenen Körperschaft nicht eindeutig geregelt ist.
Da weder die Prüfer, die eine Nachprüfung vornehmen, noch ihre Arbeitgeber,
die luftfahrttechnischen Betriebe, zu den Beauftragten im Sinne der §§ 31 a bis
c LuftVG gehören, ist die - ohnehin erst durch Gesetz vom 25. August 1998,
BGBl. I S. 2432, in das Luftverkehrsgesetz eingefügte - Bestimmung des § 31 e
LuftVG, wonach die Beauftragten bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Fehlverhalten vom Bund bis zu einem festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff
genommen werden können, nicht unmittelbar anwendbar. Demgegenüber ist
der "Sachverständigen- bzw. Prüferregreß" im Bereich des Straßenverkehrs-
wesens ausdrücklich geregelt (vgl. § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigen-
gesetzes sowie Nr. 2.6 der Anlage VIII b zur StVZO). Dies gilt nicht nur für den
auch für Abgasuntersuchungen nach § 47 a StVZO, die gemäß § 47 b StVZO
von hierzu besonders anerkannten Kfz-Werkstätten vorgenommen werden
können (§ 47 b Abs. 2 Nr. 5 StVZO; s. hierzu auch die Begründung BR-Drucks.
35/94 [Beschluß] S. 1 f sowie OLG Schleswig, NJW 1996, 1218, 1219).
Daß die Regreßnorm des § 31 e LuftVG die Sachverständigentätigkeit
bei Nachprüfungen nicht expressis verbis erfaßt, vermag jedoch nichts an dem
Befund zu ändern, daß die Gemeinsamkeiten der Sachverständigen- und Prü-
fertätigkeit im Straßen- und im Luftverkehrswesen so deutlich überwiegen, daß
eine unterschiedliche Behandlung der Sachverständigenhaftung nicht zu
rechtfertigen wäre.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr