Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

LwRentBkG

§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen

Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 13a § 15