Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

LwRentBkG

§ 15 Sondervorschrift für Refinanzierungskredite

Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

§ 14 § 16