Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 13 Haushalt
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung gestellten Mittel stehen allein für Maßnahmen in dem jeweiligen Land zur Verfügung.