Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag

LwStV

Art 13 Haushalt

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung gestellten Mittel stehen allein für Maßnahmen in dem jeweiligen Land zur Verfügung.

Art 12 Art 14