Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag

LwStV

Art 14 Finanzkontrolle

Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage des § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen. Die Prüfungsrechte der Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

Art 13 Art 15