Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 14 Finanzkontrolle
Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage des § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen. Die Prüfungsrechte der Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.