Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 18 Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit.
(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Land mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines EU-Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sofern die Kündigung zeitlich nicht mit dem Ende einer Förderperiode zusammenfällt, kann sie nur im vorherigen Benehmen mit der Europäischen Kommission erfolgen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen. Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene Regelungslücken.