Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 17 Finanzieller Ausgleich
(1) Das Land Berlin zahlt an das Land Brandenburg jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Übernahme der gemäß Artikel 1, Artikel 6 und Artikel 7 übertragenen Aufgaben. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 geregelt.
(2) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll mindestens alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf einvernehmlich durch Änderung der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 neu festgelegt werden. Abweichend von Satz 1 soll die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs hinsichtlich des Aufwands für die Übernahme von Ordnungsaufgaben gemäß Artikel 7 erstmalig bereits nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages überprüft werden.
(3) Sind über die gemäß Artikel 1, Artikel 6 und Artikel 7 übertragenen Aufgaben hinaus neue Aufgaben durch Einzel-Maßnahmen, Zuwendungen, Billigkeitsleistungen oder Sonderstützungsmaßnahmen von Behörden des Landes Brandenburg abzuwickeln, die einen erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen, vereinbaren die vertragsschließenden Länder für die betreffenden Jahre ab Übernahme der hinzukommenden Aufgaben über den finanziellen Ausgleich hinaus einen zusätzlichen Betrag und legen ihn in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 fest.