Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag

LwStV

Art 8 Delegation; Geltendmachung von Rechten

(1) Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist berechtigt, nach Herstellung des Benehmens mit der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin die Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag für das Land Berlin übernommenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Behörden des Landes Brandenburg zu übertragen.

(2) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ermächtigt das Land Berlin das Land Brandenburg einschließlich der zuständigen Behörden des Landes Brandenburg, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen Namen geltend zu machen.

Art 7 Art 9