Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 9 Amtshandlungen
Die Bediensteten der Behörden des Landes Brandenburg sind berechtigt, zur Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag auf das Land Brandenburg übertragenen Aufgaben, Amtshandlungen im Land Berlin vorzunehmen.