Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 37 Leistungstests
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. Zwei Leistungstests sind Klausuren.