Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 37 Leistungstests

In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. Zwei Leistungstests sind Klausuren.

§ 36 § 38