Gesetze / MDBNDVerfSchVDV · BGBl I 2019, 1221

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

70 Normen · ausgefertigt 09.08.2019 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Vorbereitungsdienst
  4. § 2 Ausbildungsziele
  5. § 3 Dienstbehörde
  6. § 4 Ausbildungsbehörden
  7. § 5 Dienstaufsicht
  8. § 6 Erholungsurlaub
  9. § 7 Nachteilsausgleich
  10. § 8 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen
  11. § 9 Prüfende
  12. § 10 Abweichende Bewertungen
  13. Teil 2 · Auswahlverfahren
  14. § 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
  15. § 12 Auswahlkommission
  16. § 13 Teile des Auswahlverfahrens
  17. § 14 Festlegungen der Dienstbehörde
  18. § 15 Schriftlicher Teil
  19. § 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
  20. § 17 Zulassung zum mündlichen Teil
  21. § 18 Mündlicher Teil
  22. § 19 Bestehen des mündlichen Teils
  23. § 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
  24. § 21 Täuschung
  25. Teil 3 · Ausbildung
  26. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  27. § 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung
  28. § 23 Lehrplan
  29. § 24 Leistungstests
  30. § 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests
  31. § 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests
  32. Abschnitt 2 · Fachtheoretische Ausbildung
  33. § 27 Lehrgebiete
  34. § 28 Organisation und Durchführung
  35. § 29 Leistungstests
  36. § 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests
  37. Abschnitt 3 · Berufspraktische Ausbildung
  38. § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
  39. § 32 Ausbildungsleitung
  40. § 33 Ausbildende
  41. § 34 Praktikumsordnung
  42. § 35 Ausbildungsplan für die Praktika
  43. § 36 Bewertung der Praktika
  44. § 37 Leistungstests
  45. § 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests
  46. Teil 4 · Prüfungen
  47. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  48. § 39 Organisation und Durchführung
  49. § 40 Bestellung von Prüfenden
  50. Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
  51. § 41 Zweck
  52. § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
  53. § 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
  54. § 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
  55. § 45 Bestehen der Zwischenprüfung
  56. § 46 Zwischenprüfungszeugnis
  57. § 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
  58. § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
  59. Abschnitt 3 · Laufbahnprüfung
  60. Unterabschnitt 1 · Bestandteile
  61. § 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung
  62. Unterabschnitt 2 · Schriftliche Abschlussprüfung
  63. § 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
  64. § 51 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
  65. § 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
  66. § 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
  67. Unterabschnitt 3 · Mündliche Abschlussprüfung
  68. § 54 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
  69. § 55 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
  70. § 56 Prüfungskommission
  71. § 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
  72. § 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
  73. § 59 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
  74. § 60 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
  75. § 61 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
  76. Unterabschnitt 4 · Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
  77. § 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
  78. § 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung
  79. § 64 Abschlusszeugnis
  80. § 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
  81. Abschnitt 4 · Weitere Prüfungsvorschriften
  82. § 66 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
  83. § 67 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
  84. § 68 Prüfungsakte und Einsichtnahme
  85. § 69 Entscheidung über Widersprüche
  86. Teil 5 · Schlussvorschriften
  87. § 70 Übergangsvorschriften