Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 41 Zweck

(1) Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

§ 40 § 42