Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.