Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

§ 48 § 50