Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
§ 64 § 66