Gesetze / Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung

MFFPrV

§ 14 Gliederung des Prüfungsteils

Der Prüfungsteil besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und
2.
einer Projektarbeit nach § 25.
§ 13 § 15