Gesetze / Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung
MFFPrV§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer
(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.
(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.