Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025
MKSBeih2025V§ 11 Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die Begünstigten haben den zuständigen Stellen, dem Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, dem Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, dem Landesrechnungshof des Landes Brandenburg, den Prüfungsorganen der Europäischen Union sowie dem Europäischen Rechnungshof
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht oder als Kopie zur Verfügung zu stellen,
Auskunft zu erteilen und
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Fordert eine der in Satz 1 genannten Stellen oder Behörden eine oder einen Begünstigten auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege einzureichen, so können die Auskünfte oder Belege schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.