Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025

MKSBeih2025V

§ 15 Datenschutz

Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Stellen und Behörden die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten.

§ 14 § 16