Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025

MKSBeih2025V

§ 14 Veröffentlichung

Die Beihilfen werden gemäß des Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 veröffentlicht. Dazu erhalten die Beihilfeempfangenden mit der Zahlung eine entsprechende Information zur Veröffentlichung und Verarbeitung ihrer jeweiligen Daten.

§ 13 § 15