Gesetze / Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung

MMilchPulvV

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.

§ 2