Gesetze / Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung
MMilchPulvV§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).