Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPDG

§ 17 Sprachenregelung für Konformitätsbewertungsstellen

In deutscher oder englischer Sprache haben die Konformitätsbewertungsstellen einzureichen:

1.
Anträge auf Benennung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/745 und die Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind oder die auf Verlangen der für Benannte Stellen zuständigen und von den Ländern nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/745 bestimmten Behörde vorzulegen sind,
2.
die Unterlagen, die für die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/745 erforderlich sind.
§ 16 § 17