Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPDG

§ 27 Verbot der Durchführung bei untergebrachten Personen

Die Person, bei der eine klinische Prüfung oder eine sonstige klinische Prüfung durchgeführt werden soll, darf nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Anordnung oder Genehmigung freiheitsentziehend untergebracht sein.

§ 23 § 24