Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPDG

§ 46 Verbot der Fortsetzung

Die klinische Prüfung darf nicht fortgesetzt werden, wenn

1.
die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde,
2.
die Genehmigung einer klinischen Prüfung zurückgenommen oder widerrufen wurde oder
3.
das Ruhen der klinischen Prüfung angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung angeordnet wurde.
§ 39 § 40