Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz MPDG § 61 Verbot der Fortsetzung Historische Fassung — Stand 26.05.2020 bis 11.05.2021. Zur aktuellen Fassung → Die sonstige klinische Prüfung darf nicht fortgesetzt werden, wenn die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde.