Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
MPDGGebV§ 7 Gebühr für die Beratung
Die Gebühr für die Beratung nach § 84 Satz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
1.
des Herstellers,
2.
des Bevollmächtigten,
3.
von Importeuren,
4.
Sponsoren und
5.
Benannten Stellen
beträgt 500 bis 10 000 Euro.