Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung

MPDGGebV

§ 7 Gebühr für die Beratung

Die Gebühr für die Beratung nach § 84 Satz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

1.
des Herstellers,
2.
des Bevollmächtigten,
3.
von Importeuren,
4.
Sponsoren und
5.
Benannten Stellen

beträgt 500 bis 10 000 Euro.

§ 6 § 8