Gesetze / Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
MPSV§ 23 Wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen
Die zuständige Bundesoberbehörde führt eine regelmäßige wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen durch und gibt die Ergebnisse bekannt. Personenbezogene Daten sind dabei zu anonymisieren.