Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung
MPVerfVO§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss bestehen.