Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung

MPVerfVO

§ 5 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss bestehen.

§ 4 § 6