Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 78 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.