Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 78 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.

§ 77 § 79