Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 79 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.

§ 78 § 80