Gesetze / MT-Berufe-Gesetz

MTBG

§ 20 Praxisanleitung

Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.

§ 19 § 21