Gesetze / MTBG · BGBl I 2021, 274

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

77 Normen · ausgefertigt 24.02.2021 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  3. § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  4. § 2 Rücknahme der Erlaubnis
  5. § 3 Widerruf der Erlaubnis
  6. § 4 Ruhen der Erlaubnis
  7. Teil 2 · Vorbehaltene Tätigkeiten
  8. § 5 Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
  9. § 6 Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten
  10. Teil 3 · Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
  11. Abschnitt 1 · Allgemeines
  12. § 7 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  13. Abschnitt 2 · Ziele der Ausbildung
  14. § 8 Allgemeines Ausbildungsziel
  15. § 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
  16. § 10 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
  17. § 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
  18. § 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
  19. Abschnitt 3 · Ausbildung
  20. § 13 Dauer und Struktur der Ausbildung
  21. § 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  22. § 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  23. § 16 Anrechnung von Fehlzeiten
  24. § 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer
  25. § 18 Mindestanforderungen an Schulen
  26. § 19 Praktische Ausbildung
  27. § 20 Praxisanleitung
  28. § 21 Träger der praktischen Ausbildung
  29. § 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
  30. § 23 Praxisbegleitung
  31. § 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
  32. § 25 Staatliche Prüfung
  33. Abschnitt 4 · Ausbildungsverhältnis
  34. § 26 Ausbildungsvertrag
  35. § 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages
  36. § 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
  37. § 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen
  38. § 30 Anwendbares Recht
  39. § 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
  40. § 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
  41. § 33 Pflichten der auszubildenden Person
  42. § 34 Ausbildungsvergütung
  43. § 35 Überstunden
  44. § 36 Probezeit
  45. § 37 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  46. § 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
  47. § 39 Wirksamkeit der Kündigung
  48. § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  49. § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  50. Teil 4 · Anerkennung von Berufsqualifikationen
  51. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  52. § 42 Begriffsbestimmungen
  53. § 43 Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
  54. § 44 Prüfungsreihenfolge
  55. § 45 Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  56. Abschnitt 2 · Besondere Vorschriften
  57. § 46 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
  58. § 47 Wesentliche Unterschiede
  59. § 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
  60. § 49 Anpassungsmaßnahmen
  61. § 50 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
  62. § 51 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
  63. § 52 Europäischer Berufsausweis
  64. Abschnitt 3 · Partielle Berufsausübung
  65. § 53 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
  66. Teil 5 · Erbringen von Dienstleistungen
  67. Abschnitt 1 · Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
  68. § 54 Dienstleistungserbringung
  69. § 55 Meldung der Dienstleistungserbringung
  70. § 56 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  71. § 57 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
  72. § 58 Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  73. § 59 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
  74. § 59a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
  75. Abschnitt 2 · Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
  76. § 60 Bescheinigung der zuständigen Behörde
  77. Teil 6 · Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
  78. § 61 Zuständige Behörde
  79. § 62 Gemeinsame Einrichtungen
  80. § 63 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
  81. § 64 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
  82. § 65 Unterrichtung über Änderungen
  83. § 66 Löschung einer Warnmitteilung
  84. § 67 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
  85. § 68 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  86. Teil 7 · Verordnungsermächtigung
  87. § 69 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  88. Teil 8 · Bußgeldvorschriften
  89. § 70 Bußgeldvorschriften
  90. Teil 9 · Übergangs- und Schlussvorschriften
  91. § 71 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  92. § 72 Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
  93. § 73 Abschluss begonnener Ausbildungen
  94. § 74 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz
  95. § 75 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  96. § 76 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen