Gesetze / MT-Berufe-Gesetz

MTBG

§ 35 Überstunden

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

§ 34 § 36