Gesetze / MT-Berufe-Gesetz
MTBG§ 64 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.