Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medizinische Universität Beamtenzuständigkeitsverordnung

MUBZV

§ 4 Umzugskosten

Die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

§ 3 § 5