Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medizinische Universität Beamtenzuständigkeitsverordnung

MUBZV

§ 5 Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 4 § 6