Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medizinische Universität Beamtenzuständigkeitsverordnung
MUBZV§ 6 Vertretung der Medizinischen Universität vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Vertretung der Medizinischen Universität vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 103 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg über den Widerspruch zu entscheiden hat. Dies gilt entsprechend für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.