Gesetze / MaßschuhmAusbV · BGBl I 2018, 622
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
25 Normen · ausgefertigt 17.05.2018 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 1 · Allgemeines
- § 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
- Unterabschnitt 2 · Teil 1 der Gesellenprüfung
- § 7 Inhalt von Teil 1
- § 8 Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
- § 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur
- Unterabschnitt 3 · Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe
- § 11 Inhalt von Teil 2
- § 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 13 Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen
- § 14 Prüfungsbereich Schuhtechnik
- § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 4 · Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau
- § 17 Inhalt von Teil 2
- § 18 Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 19 Prüfungsbereich Herstellen von Schäften
- § 20 Prüfungsbereich Schuhtechnik
- § 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Abschnitt 3 · Weitere Berufsausbildung
- § 23 Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 24 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin