Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung

MaStRV

§ 18 Zusätzliche Meldepflicht

Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.

§ 17 § 19