Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 15 Datenübermittlungen an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden

(1) Die Meldebehörden dürfen den Bürgermeisterinnen und den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ihres Gemeindegebietes übermitteln:

bei der Geburt eines Kindes

Familienname,

Vornamen,

Geburtsdatum,

derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes;

bei dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners

Familienname,

Vornamen,

Doktorgrad,

Geburtsdatum,

letzte Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,

Sterbedatum und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Zum Zweck der Ehrung von Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen (§ 14) dürfen den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern die in § 14 Absatz 2 genannten Daten übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis.

Einzelnorm

§ 14 § 16