Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 19 Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium des Innern und für Kommunales kann zu den in dieser Verordnung bestimmten Datenübermittlungen weitere Verfahrenshinweise durch Verwaltungsvorschriften festlegen.

Einzelnorm

§ 18 § 20