Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
MeldDÜV§ 19 Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium des Innern und für Kommunales kann zu den in dieser Verordnung bestimmten Datenübermittlungen weitere Verfahrenshinweise durch Verwaltungsvorschriften festlegen.
Einzelnorm