Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

MetallbAusbV 2008

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2