Gesetze / Mobilfunknetzvorausschauverordnung
MfnvV§ 3 Zeitliche Abstände der Erhebungen
Die zuständige Stelle führt die Erhebungen nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes in regelmäßigen Abständen von spätestens sechs Monaten ab erstmaliger Erhebung durch und aktualisiert die Übersicht nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes dementsprechend.