Gesetze / Milch- und Margarinegesetz

MilchMargG

§ 13 Anhörung von Sachkennern

Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.

§ 12 § 14